STRAFRECHT

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Verteidigung in Strafsachen


   In keinem anderen Bereich ist die existenzielle Bedeutung des Rechts so evident wie im Strafrecht. Die Niederlage in einem Zivilprozess oder in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren mag schmerzhaft sein; doch ächtet sie den Verlierer nicht. Wer hingegen im Strafprozss verurteilt wird, fühlt sich nicht selten gebrandmarkt.
 
    Für Richter:innen, Staatsanwält:innen und Verteidiger:innen mag ein Strafprozess eine Routineangelegenheit sein. Für Beschuldigte geht es um viel mehr, stehen oftmals Freiheit, Ansehen, sowie die finanzielle und berufliche Zukunft auf dem Spiel.
 
   Verteidiger leisten Rechtsbeistand, und zwar streng einseitig zugunsten des Mandanten. In dieser Funktion hat der Rechtsanwalt eine sachgerechte Verteidigung zu gewährleisten, in dem er alle den Beschuldigten entlastenden Umstände zur Geltung bringt und zum anderen über die Gesetzlichkeit des Verfahrens wacht. Damit ist der Verteidiger das Gegengewicht gegen das auf die Verfolgung ausgerichtete Wirken der Staatsanwaltschaft, obschon diese ebenfalls gesetzlich verpflichtet ist, entlastende Umstände zu ermitteln (
§ 160 Abs. 2 StPO).
             
Der Strafprozess

 

Der Strafprozess gliedert sich in drei Verfahrensabschnitte: 
 

  • Vorverfahren
  • Zwischenverfahren
  • Hauptverfahren


Das Vorverfahren
 
   
Das Vorverfahren - oder auch Ermittlungsverfahren - liegt in der Hand der Staatsanwaltschaft, die bei ihrer Tätigkeit zumeist auf die Beamten der Polizei als Ermittlungspersonen zurückgreift.
 

   
Die Staatsanwaltschaft hat als ein Organ der Rechtspflege zwar nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu ermitteln (§ 160 Abs. 2 StPO). Angesichts der immer größer werdenden Bedeutung des Ermittlungsverfahrens für das Strafverfahren insgesamt, sollte bereits in diesem Verfahrensstadium ein Verteidiger vom Beschuldigten gewählt werden. Da die Staatsanwaltschaft erst am Ende ihrer Ermittlung entscheidet, ob sie das Verfahren einstellt oder - bei hinreichendem Tatverdacht - Anklage erhebt, hat der Verteidiger unter wirksamer Ausschöpfung der vorhanden formellen und informellen Mittel - insbesondere Anwesenheits-, Mitwirkungs-, Akteneinsichts-, Beweisantrags- und Fragerechte - die Möglichkeit, zugunsten seines Mandanten auf den Fortgang des Verfahrens einzuwirken.
 
   Die besondere Beistandsfunktion des Verteidigers besteht in der Aufgabe, den Beschuldigten in seiner Rechtsstellung zu schützen und ihm zu helfen, seine Rechte effektiv wahrzunehmen. Diese Aufgabe resultiert aus den zahlreichen Beschuldigtenrechten der Strafprozessordnung in Verbindung mit dem Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen. 

               
Das Zwischenverfahren
 
   
Aufgrund der Anklageerhebung beginnt das Zwischenverfahren, in dem das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht prüft, ob der Beschuldigte - der nunmehr Angeschuldigter heißt - nach den Ermittlungsergebnissen einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Erachtet es diese Voraussetzung als erfüllt, beschließt es die Eröffnung des Hauptverfahren und lässt damit die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zu. Der Angeschuldigte wird von diesem Zeitpunkt an als Angeklagter bezeichnet. Obwohl im Zwischenverfahren die Berechtigung der Vorwürfe erstmals durch einen Richter geprüft wird, ist dessen praktische Bedeutung eher gering. Die weitaus meisten Anklagen werden "ohne viel Federlesen" unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Eine sorgfältigere Arbeit in diesem Verfahrensstadium könnte viel Zeit und Kosten sparen und dem Angeklagten die Belastung einer Hauptverhandlung ersparen. 
             
Das Hauptverfahren
 
   
Für das durch den Eröffnungsbeschluss eingeleitete Hauptverfahren, in dessen Mittelpunkt die Hauptverhandlung steht, ist gemäß den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes in erster Instanz je nach Art und Schwere der Tat sachlich zuständig: 
 

  • der Strafrichter (Einzelrichter am Amtsgericht)
  • das Schöffengericht beim Amtsgericht
  • die große Strafkammer des Landgerichts, die u.a. als Schwurgericht über Tötungsdelikte und als Wirtschaftsstrafkammer über Wirtschaftskriminalität entscheidet
  • der mit fünf Berufsrichtern besetzte Strafsenat des Oberlandesgerichts, der insbesondere in Staatsschutzsachen befindet, in denen der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung übernommen hat


    Örtlich zuständig ist je nach Wahl der Staatsanwaltschaft das Gericht des Tatorts, des Wohnsitzes des Beschuldigten oder des Ergreifungsorts.
   
   Am Ende der Hauptverhandlung, die nach einem gesetzlich genau festgelegten Schema abläuft, findet sodann die Urteilsverkündung statt.
 

   Das Urteil, das „Im Namen des Volkes“ ergeht und durch Verlesung der Urteilsformel und der Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet wird, lautet in der Regel auf Verurteilung oder Freispruch, im Einzelfall auch auf Einstellung des Verfahrens (§ 260 Abs. 3 StPO). Das Gericht darf eine Verurteilung nur aussprechen, wenn es die sichere Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen hat; bleiben Zweifel, wirken sie sich zugunsten des Angeklagten aus. Aus diesem Grundsatz folgt zugleich, dass der deutsche Strafprozess nicht streng an objektive Beweisregeln gebunden ist, die das Ergebnis zwingend vorbestimmen. Aufgrund der zulässig erhobenen Beweise entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung (§ 261 StPO). 
             
Rechtsmittel
 
   
Gegen das Urteil können sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft - letztere auch zugunsten des Angeklagten - Rechtsmittel (Berufung, Revision) einlegen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein eventueller Nebenkläger befugt, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.
 
   Ist das Strafurteil nicht mehr mit einem Rechtsmittel angreifbar, wird es rechtskräftig mit der Folge, dass der Angeklagte wegen derselben Tat nicht erneut bestraft werden darf. Die Rechtskraft kann nur unter ganz bestimmten, eng geregelten Voraussetzungen durch Wiederaufnahme des Verfahrens durchbrochen werden. Häufigster Wiederaufnahmegrund zugunsten des Verurteilten ist die Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die einen Freispruch oder eine mildere Bestrafung begründen könnten. 

             
 
Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger?
 

Ein wirksames Verteidigungsverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger wird begründet
 

  • durch einen rechtsgeschäftlichen Mandatsvertrag (sog. Wahlverteidigung) oder
  • durch gerichtliche Bestellung (sog. Pflichtverteidigung).


   Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfolgt, soweit eine Verteidigung notwendig ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet, dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr droht, das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann, der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig oder aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Die notwendige Verteidigung und ihre Voraussetzungen sind in den §§ 140 ff. Strafprozessordnung geregelt.


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