DROGENSTRAFVERFAHREN

Home > Rechtsgebiete > Strafrecht > Drogenstrafverfahren

STRAFRECHT

Verteidigung in Drogenstrafsachen


Ein Strafverfahren wegen Drogen oder genauer: wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, kommt typischerweise auf zwei Arten in Gang:


  1. Bei Ihnen werden zufällig im Rahmen einer Polizeikontrolle Drogen gefunden. Dies geschieht häufig bei Kontrollen im Umfeld von Diskotheken oder großen Veranstaltungen, gelegentlich auch in einschlägig bekannten Kneipen oder bei Schüler- und Studentenpartys, regelmäßig also dort, wo die Ermittlungsbehörden einen verbotenen Umgang mit Betäubungsmitteln vermuten.


  2. Ein Dealer oder Konsument, gegen den ermittelt wird, "packt aus" und nennt in diesem Zusammenhang Ihren Namen. Mitunter werden in dessen Notizbüchern oder Smartphones auch Hinweise auf weitere Beteiligte gefunden. Um den Überblick zu behalten, führen Dealer oftmals stichpunktartig Buch über ihre Abnehmer und die verkauften Mengen ("Tickerlisten"). Diese Hinweise führen zu weiteren Verdächtigen. Typisch für Drogenverfahren ist, dass Beschuldigte "singen" und ihre Abnehmer, Mitwisser und Lieferanten verraten, um in den Genuss der sogenannten "Kronzeugenregelung" zu kommen und die eigene Haut zu retten. Wenn ein bekannter Dealer festgenommen wurde, läuten bei seinen Lieferanten und Abnehmern daher die Alarmglocken.


  Wie immer gilt: äußern Sie sich nicht zu den Vorwürfen und versuchen Sie nicht, Erklärungen abzugeben. Auch ein Bestreiten ist bereits eine Einlassung zur Sache. Kontaktieren Sie zunächst einen Anwalt!


  Die regelmäßige Folge von Drogenfunden wie unter Nr.1 beschrieben oder entsprechenden Hinweisen (oben Nr.2) sind Hausdurchsuchungen durch die Polizei. Denn bei wem Drogen gefunden wurden - und sei es auch in noch so kleinen Mengen - werden weitere Betäubungsmittel vermutet. Bei der Ausfertigung von Durchsuchungsbeschlüssen sind die zuständigen Ermittlungsrichter nicht kleinlich. Regelmäßig und ohne viel Federlesen werden die durch die Staatsanwaltschaft beantragten Beschlüsse auch erlassen.


  Wenn Sie in das Fadenkreuz polizeilicher Ermittlungen geraten oder entsprechende Ermittlungen befürchten, zögern Sie daher nicht, sofort einen Strafverteidiger einzuschalten! Keinesfalls sollten Sie abwarten und die Ermittlungen auf sich zukommen lassen. Eine passive Haltung kann sich schnell als schwerer Fehler erweisen. Viele Menschen schalten einen Verteidiger erst ein, wenn die Polizei vor der Tür steht oder Anklage erhoben worden ist. Warten Sie nicht, bis das Kind in den Brunnen gefallen ist! Dann kann auch ein Strafverteidiger häufig nicht mehr viel ausrichten.


  Selbst wenn Sie glauben oder sich gar sicher sind, nur "geringe Mengen" besessen zu haben, sollten Sie sich nicht in Sicherheit wiegen. Polizei und Staatsanwaltschaft wissen dies erst, nachdem sie Ihnen die Wohnung auf den Kopf gestellt haben. Durch belastende Zeugenaussagen kann schnell "aus einer Mücke ein Elefant" werden. Zudem gehen die Ermittlungsbehörden oftmals nach der "Faustformel" vor: bei wem 10 g Drogen entdeckt wurden, hat in Wirklichkeit ein Vielfaches besessen, angekauft oder verkauft. Ein Verdacht, der erfahrungsgemäß häufig begründet ist.

  Nehmen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz daher niemals auf die leichte Schulter. Selbst wenn Sie nur ein "kleiner" Haschisch- oder "Extasy"-Konsument sind, dem keine Verurteilung droht: schon das Ermittlungsverfahren kann mit großen Unannehmlichkeiten und Peinlichkeiten verbunden sein. Durchsuchungen, Fahrerlaubnisentzug, Vernehmungen. Und dies häufig vor den Augen und Ohren der Familie, der Nachbarschaft, des Freundeskreises oder der Kollegen. Selbst wenn das Verfahren gegen Sie eingestellt wird: nicht selten nimmt Ihr Ruf Schaden.


  Ein Strafverfahren wegen Besitzes oder Handeltreibens mit Betäubungsmittel kann oftmals Nebenfolgen nach sich ziehen, die für den Beschuldigten schwerer wiegen als die eigentliche Strafe. Die Einziehung von Vermögenswerten, der Verlust der Fahrerlaubnis oder berufliche Konsequenzen können neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe drohen.


Sie wünschen eine Rechtsberatung zu dem Thema?

  Tel:  0561 574 26 20 

Mail: loewenstein@recht21.com

Lesen Sie dazu auch:

Kontaktieren Sie mich

Rufen Sie mich gerne an, schreiben Sie mir eine E-Mail oder verwenden Sie das folgende Kontaktformular.

Sie stimmen zu, dass Ihre Angaben in dem Kontaktformular zur Kontaktaufnahme gespeichert werden.

Die Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft per Mail an info@recht21.com widerrufen werden.

Bitte beachten Sie hierzu meine Datenschutzerklärung.

IHRE NACHRICHT:

Share by: