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STRAFRECHT
Alkohol und Drogen im Strassenverkehr
Schätzungen gehen davon aus, dass bei ca. 50 % aller Verkehrstoten (die amtliche Statistik geht von 20 % aus) die Alkoholisierung bzw. Drogeneinfluss mindestens eines Verkehrsteilnehmers zum Unfall führte.
Speziell zu Fragen der Alkoholisierung im Straßenverkehr und deren rechtlicher Wertung hat sich eine sehr detailbezogene Rechtssprechung entwickelt, welche Eventualitäten zur möglichen Entlastung eines alkoholisierten Kraftfahrers bei der Begutachtung herangezogen werden müssen.
Alkohol beeinflusst die Funktion zahlreicher Organe und beeinträchtigt verschiedene körperliche Funktionen, so wirkt er z.B. harntreibend und in der Haut gefäßerweiternd. Verkehrsmedizinisch relevant sind jedoch andere Auswirkungen:
Rechtsfolgen der Alkoholisierung im Straßenverkehr
Während feste „Promille-Grenzen“ für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten gesetzlich festgelegt sind, wurden Grenzen für die Anwendung der Straßenverkehrsdelikte des Strafgesetzbuches (§ 316 Trunkenheit im Verkehr; § 315 c Gefährdung des Straßenverkehrs) offengelassen. Sie werden von der Rechtsprechung (also den Gerichten) entsprechend den gültigen wissenschaftlichen Erkenntnissen festgelegt.
Aus wissenschaftlicher Sicht sind aufgrund experimentell nachweisbarer Ausfälle mit 0,65 ‰ BAK (Blutalkoholkonzentration) die meisten, mit 1,0 ‰ BAK alle Kraftfahrer unabhängig von ihrer Alkoholgewöhnung fahruntüchtig. 1990 legte der Bundesgerichtshof deshalb die derzeit gültige Grenze von 1,10 ‰ für Kraftfahrer fest, ab der die Fahruntüchtigkeit als unwiderlegbar bewiesen gilt (sog. absolute Fahruntüchtigkeit). Für Radfahrer liegt er derzeit bei möglicherweise im Wandel begriffener Rechtsprechung bei 1,6 ‰. Analog § 24 a Straßenverkehrsgesetz ist dabei jeweils ausreichend, dass zum Fahrzeitpunkt sich eine Alkoholmenge im Körper befand, die eventuell erst später zu einer solchen BAK geführt hat. Dies wird wissenschaftlich mit der zusätzlichen Anflutungswirkung in der Resorptionsphase begründet.Der Bereich der sog. relativen Fahruntüchtigkeit beginnt aber bereits bei 0,3 ‰ BAK. Diese etwas unglücklich gewählte Bezeichnung bedeutet, dass Verurteilungen nach §§ 316, 315 c Strafgesetzbuch durchaus möglich sind, wenn zusätzliche Beweisanzeichen für eine individuelle alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen, wobei diese Beweisanzeichen umso weniger gewichtig sein müssen, je näher die BAK am Grenzwert liegt.
Mögliche Beweisanzeichen sind z.B.:
Liegen solche Beweisanzeichen nach Überzeugung des Gerichts vor, kann eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr selbst dann erfolgen, wenn eine Bestimmung der BAK nicht durchgeführt worden war, etwa nach einer Verkehrsunfallflucht.
Bei Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz wird ein Bußgeld und ein Fahrverbot verhängt (siehe Recht der Ordnungswidrigkeiten).
Bei Verurteilungen nach §§ 316, 315 c Strafgesetzbuch wird neben der entsprechenden Geldstrafe - bei Wiederholungstätern auch Freiheitsstrafe - die Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate, meist aber auch bei Ersttätern für ca. 1 Jahr entzogen. Danach muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden, wobei die Verwaltungsbehörde nicht selten zuvor ein befürwortendes medizinisch-psychologisches Gutachten einer anerkannten MPU (im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt) anfordert. Fällt dieses Gutachten negativ aus, kann die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erst lange Zeit nach Ablauf der Sperrfrist, eventuell nie mehr erfolgen.
Versicherungsrechtliche Konsequenzen des alkoholbedingten Unfalls
Haftpflichtversicherungen können nach alkoholbedingten Verkehrsunfällen den alkoholisierten Verkehrsteilnehmer in Regress nehmen. Außerdem wird bei privaten Unfallversicherungen regelmäßig der Versicherungsschutz versagt, wenn der Unfall durch eine „Bewusstseinsstörung“ bei einer BAK über 1,1 ‰ verursacht wurde. Auch bei Arbeits- und Wegeunfällen, die eigentlich durch die gesetzliche Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft abgedeckt wären, entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer infolge einer (wahrscheinlichen!) BAK von 1,1 ‰ oder darüber „von der versicherten Tätigkeit löst“ und diese Alkoholisierung die „allein wesentliche Unfallursache“ ist. Dies kann insbesondere bei tödlichen Unfällen die Hinterbliebenen völlig mittellos stellen.
Drogen und Arzneimittel im Straßenverkehr
Der Konsum verkehrsmedizinisch relevanter Mengen von Arzneimittel und Drogen ist im Straßenverkehr nur dann per se strafbar, wenn es sich um ein „berauschendes Mittel“ handelt. Im Übrigen spricht § 316 Strafgesetzbuch insoweit davon „Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt ..., obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen...“, d.h. nicht nur Autofahrer, sondern auch Fahrradfahrer oder Nutzer von E-Scootern können sich strafbar machen.
Als „berauschende Mittel“ wertet die Rechtsprechung auf das Gehirn wirksame Mittel mit alkoholähnlicher Wirkung. Hierzu zählen:
Bei anderen, nicht „berauschenden“ Medikamenten ist der zur Fahruntüchtigkeit führende Konsum strafrechtlich nur erfasst, soweit er zum Verkehrsunfall geführt hat (§ 315 c Strafgesetzbuch: „Wer.. infolge geistiger oder körperlicher Mängel.. Leib oder Leben eines anderen.. gefährdet...“).
Sämtliche illegalen Drogen und gängigen Drogenersatzmittel führen in entsprechender Dosierung zur akuten Fahruntüchtigkeit.
Die Liste der berauschenden Mittel und „Substanzen“ (in Klammern) enthält derzeit folgende Wirkstoffe:
Da es derzeit noch keine wissenschaftlich gesicherten Blutspiegelgrenzwerte gibt, ist bei Nachweis einer dieser Substanzen in der Blutprobe regelmäßig die Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen für eine Fahruntüchtigkeit erforderlich, um eine Verurteilung nach §§ 316, 315 c Strafgesetzbuch zu begründen.
Nach überwiegend gefestigter und fast einhelliger Rechtsprechung - Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich - ist auch der regelmäßige Konsum von Drogen, einschließlich Cannabis, selbst außerhalb des Straßenverkehrs nicht mit einer Fahrerlaubnis für fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge vereinbar. Das bedeutet: selbst wenn Sie "nur" außerhalb des Straßenverkehrs Drogen konsumieren und grundsätzlich darauf achten, nicht unter dem Einfluss berauschender Mittel zu fahren, kann Ihnen die Fahrerlaubnis unter Umständen entzogen werden, wenn Ihr Drogenkonsum der Fahrerlaubnisbehörde bekannt wird (vgl. § 14 FeV). Gleiches gilt bei Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit, also bei übermäßigem Konsum von Alkohol, auch außerhalb des Straßenverkehrs (vgl. § 13 FeV).
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